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Feuerstättenbescheid

 

Die Änderung des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) verpflichtet mich, für alle Gebäude in denen Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen betrieben werden, einen sogenannten Feuerstättenbescheid auszustellen. Dies beruht auf der Umkehr der Beweispflicht, das heißt: War bislang der Bezirkskaminkehrermeister für die Durchführung der Arbeiten nach der Kehr- und Übeprüfungsordnung sowie der Bundes-Immissionsschutzverordnung zuständig, so geht diese Verpflichtung jetzt auf Sie als Hausbesitzer über. Ähnlich wie bei der technischen Untersuchung Ihres Autos müssen Sie diese durchführen lassen, können jedoch selbst entscheiden, von welchem Prüfinstitut (TÜV, KÜS, DEKRA....) sie dies durchführen lassen möchten.
In der Übergangszeit (bis Ende 2012) führe ich als Bezirkskaminkehrermeister alle notwendigen Arbeiten so wie in der Vergangenenheit aus. Ab 2013 haben Sie die Möglichkeit, einen zugelassenen und registrierten Kaminkehrerbetrieb Ihrer Wahl mit den gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten zu beauftragen.
Ab dem Jahre 2013 führe ich als Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sieben Jahren zweimal eine Feuerstättenschau durch. Zwischen den beiden Feuerstättenschauen müssen mindestens drei Jahre liegen.

Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Sichtprüfung der Feuerstätten einschließlich Abgasanlagen) dient dem vorbeugenden Brandschutz. Die Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen ist ein hohes Gut, hier lässt der Gesetzgeber nach wie vor keinen Wettbewerb zu. Die Durchführung dieser "Feuerstättenschau" ist nach wie vor dem "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" vorbehalten! Keine Feuerstätte ist eigensicher und selbst unbedeutende Baufehler oder Verschleißerscheinungen können zu Hausbränden oder Gefahren für Leib und Leben führen.

Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerkergesetz wird Ihnen nun die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerkten Tätigkeiten an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden. Aufgrund des Aufwandes für den Feuerstättenbescheid ist dieser kostenpflichtig.
Der "Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ist ab 2013 nur noch für folgende Tätigkeiten alleinig zuständig:

- Überprüfung der Einhaltung der Eigentümerpflichten (Werden die Kehr- und Messtermine auch wahrgenommen, bzw. eingehalten?)

- Abnahmen von neuerrichteten oder geänderten Feuerungsanlagen (Abnahmen nach Landesrecht)

- Führung des Kehrbuches

- Durchführung von Ersatzmaßnahmen bei Eigentümern, die Ihren Pflichten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht nachkommen